Heizkostenzuschuss NÖ 2019/2020

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Die Landesregierung hat beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2019/2020 in der Höhe von € 135,- zu gewähren.

Der Heizkostenzuschuss kann auf dem Gemeindeamt bis 30. März 2020 beantragt werden.

Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?

  • AusgleichszulagenbezieherInnen
  • BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
  • BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
  • BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, der NÖ Familienhilfe oder des NÖ Kinderbetreuungszuschusses, deren Familieneinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
  • sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt

Welche Einkommensgrenzen sind zu beachten?

Als Einkommensgrenzen (brutto) gelten die aktuellen Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG. Diese betragen für 

• Alleinstehende: € 933,06
• Ehepaare und Lebensgemeinschaften: € 1.398,97
• Erhöhung der Grenze für jedes Kind um: € 143,97
• Erhöhung der Grenze für jeden weiteren Erwachsenen um: € 465,92

Da BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld und von AMS-Leistungen (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) pro Jahr statt 14 nur 12 Bezüge erhalten, gelten für diesen Personenkreis im Sinne der Gleichbehandlung die folgenden Richtsätze:

• Alleinstehende: € 1.087,96
• Ehepaare und Lebensgemeinschaften: € 1.631,20
• Erhöhung der Grenze für jedes Kind um: € 167,84
• Erhöhung der Grenze für jeden weiteren Erwachsenen um: € 543,23

26.11.2019

Diesen Seiteninhalt teilen

Weiterleiten mit FacebookWeiterleiten mit LinkedInWeiterleiten mit PinterestWeiterleiten mit Twitter