Hundeanmeldung (Hundeabgaben und Hundemarke)

NÖ Hundehaltegesetz – Änderungen ab 01.06.2023

Durch die Novelle des NÖ Hundehaltegesetzes, die am 1. Juni 2023 in Kraft getreten ist, sollen weitere Gefährdungen von Personen durch Hunde möglichst vermieden werden. 

Als Maßnahmen dafür sind unter anderem neu vorgesehen: 

Meldepflicht für alle ab 1. Juni 2023 neu angeschaffenen Hunde 

Bei der örtlich zuständigen Gemeinde –mit Ausnahmen (Jagdhunde, Behindertenhunde, etc.) 

Verpflichtender „NÖ Hundepass“ (allgemeine Sachkunde) 

Für Halterinnen und Halter von Hunden vor der Aufnahme einer Hundehaltung ab 1. Juni 2023 – Vorlage des NÖ Hundepasses bei der Meldung des Hundes (mit Nachfrist bis 6 Monate)

Über die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen zur Erlangung der allgemeinen Sachkunde haben die Tierärztin oder der Tierarzt und die fachkundige Person eine Bestätigung (NÖ Hundepass) auszustellen. Folgende Nachweise werden benötigt:

  • eine einstündige Information durch den Tierarzt / die Tierärztin
  • eine zweistündige Information durch eine fachkundige Personen §3 der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023:
  1. aktive TrainerInnen des österreichischen Kynologenverbandes, der österr. Hundesport-Union und des österr. Jagdgebrauchshunde-Verbandes
  2.  Personen, die das Gütesiegel "Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin" oder "Tierschutzqualifizierter Hundetrainer" nach §11 VO über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, führen dürfen
  3. Personen, die gemäß §7 zugelassen sind (Zulassung zur Ausstellung der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde gemäß §7 Abs. 1 Ziffer 3 der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 für fünf Jahre) und
  4. Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können. Die Gleichwertigkeit kann von der Landesregierung auf Antrag gestellt werden.

Kontaktadressen über befugte Stellen werden von den Institutionen auf der jeweiligen Homepage veröffentlicht.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde

Das Halten von mehr als zwei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (und auffälligen Hunden) in einem Haushalt ist verboten. 

Folgendes muss zusätzlich vorgelegt werden:

  1. Erweiterte Sachkunde durch Absolvierung bei einer speziell geschulten Person
  2. größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll

Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung 

(€ 725.000 pro Hund für Personen- und Sachschäden) für alle Hundehalterinnen und Hundehalter – Vorlage eines entsprechenden Nachweises bei der Meldung eines Hundes bei der Gemeinde

Übergangsbestimmung: Nachweis der Haftpflichtversicherung bis zum 1. Juni 2025 bei der Gemeinde für vor dem 1. Juni 2023 gehaltene Hunde 

NEU: Festlegung einer Obergrenze für die Haltung von maximal 5 Hunden pro Haushalt

Nähere und weitere Informationen auf der Homepage der NÖ Landesregierung

Hundeabgabe bzw. Hundemarke

Der/Die HundehalterIn erhält die Hundemarke nach Einzahlung der Hundeabgabe von der zuständigen Behörde entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt. Die Hundemarke muss sichtbar am Halsband des Hundes angebracht werden (so sich der Hund außerhalb des Hauses befindet).

Hundeabgabe: Nutzhund € 6,54 ansonsten € 15,-, Hundemarke € 1,--

 

Zuständig

Formulare

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