Wohnbauförderung

RICHTLINIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG

 

1. Die Planung und Ausführung des Ein- bzw. Zweifamilienhauses muss nach den gesetzlichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, in der geltenden Fassung erfolgen. 

2. Das Objekt darf während des Baues nicht im Spekulationswege verkauft werden. 

3. Der Bauwerber bzw. Förderungswerber muss seinen ständigen Wohnsitz in der Gemeinde Zöbern haben. Für auswärtige Förderungswerber wird die Förderung gemäß diesen Richtlinien bei Wohnsitzanmeldung gewährt. Der ständige ordentliche Wohnsitz der Förderungswerber muss mindestens 10 Jahre nach Gewährung der Förderung in der Gemeinde Zöbern bestehen. Bei Abmeldung innerhalb dieses Zeitraumes ist die Förderung an die Gemeinde zurückzuzahlen. Eine Ausnahme dieser Bestimmung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. 

4. Die Höhe der Wohnbauförderung beträgt 25 % der Aufschließungsabgaben.
Bei Grundstückszukauf wird keine zusätzliche Wohnbauförderung ausbezahlt.

5. Die Auszahlung des Förderungsbetrages erfolgt nach dem Baufortschritt.
50% nach Errichtung des Kellergeschosses und
50% nach Errichtung des Rohbaus mit Dacheindeckung. 

6. Vor Gewährung der Förderung müssen die Aufschließungskosten zur Gänze eingezahlt sein. 

7. Diese Richtlinien gelangen ab dem Zeitpunkt der Beschließung durch den Gemeinderat zur Anwendung. 

 

In der Sitzung des Gemeinderates am 03.06.2016 beschlossen.

Formulare

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